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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a SGB VIII

Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung,……. körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig
Das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet es als Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche und seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind es abzuwenden.


Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung §8a SGBIII verabschiedet und damit auch Verantwortung an die Kindertageseinrichtungen abgegeben.
Es wurden Verfahrensschritte dazu entwickelt, um auf vermutete oder offensichtliche Kinderwohlgefährdung sicher und schnell reagieren zu können.


Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen haben gemeinsam mit ihrem Träger die Aufgabe, den von ihnen betreuten Kindern ein breites Entwicklungsangebot zu bieten.
Ein besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf jene Kinder, deren Entfaltung nicht in ausreichendem Maße durch das familiäre Umfeld unterstützt wird.


Der Gesetzgeber hat hierzu im §8a achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genaue Hinweise gegeben, wie Träger der Kindertageseinrichtungen zusammen arbeiten sollen, um den sogenannten “ Schutzauftrag“ zu gewährleisten.


Das Instrument das den Fachkräften eine ganzheitliche Sicht auf das Kind gewährt ist die Einschätzskala zur Kindeswohlgefährdung (kiwo-Skala) die zur Überprüfung von Gefährdungsvermutung eingesetzt wird.

 

Dienstanweisung und Ablaufdiagramm zum Vorgehen bei der Erfüllung des Schutzauftrags gem. § 1 Abs. 3 Ziffer 3 SGB VIII und § 8a SGB VIII für Mitarbeiter/innen in einer Tageseinrichtung für Kinder der Evang. Kirchengemeinde ……………..
(Grundlage: Einschätzskala nach Stadt Lippstadt oder Stuttgart)

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Name und Vorname des/r Mitarbeiterin
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Private Anschrift
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Name und Anschrift der Einrichtung

 

Kinderschutz
Jede/r Mitarbeiter/in einer Tageseinrichtung für Kinder hat die Kinder vor Gefahren für Wohl zu schützen (§ 1 Abs.3 Ziffer 3 SGB VIII). Während der Kindergartenöffnungszeit obliegt der oben genannten Person die Aufsichts- und Fürsorgepflicht für das Kind. Eine Kindeswohlgefährdung ist nach Aussage des Bundesgerichtshofes „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“ Vorgehensweise bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages hat gemäß dem Ablaufdiagramm zu erfolgen.


Datenschutz
Der Träger und die Mitarbeiterinnen der Tageseinrichtung für Kinder haben den Schutz der Sozialdaten des Kindes und seiner Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten in der / den §§ 61 bis 65 SGB VIII in entsprechender Weise zu gewährleisten.

 

Dokumentation
Alle Schritte bei mittlerer Gefährdung (Graubereich) und hoher, akuter Gefährdung (Gefährdungsbereich) müssen möglichst detaillier protokolliert und dokumentiert werden.
Die schriftliche Dokumentation betrifft insbesondere:
- Gespräche und Beratungen mit den Sorgeberechtigten, dem Träger und dem Team
- die Einschätzungen, Ergebnisse, Hilfsangebote (sowie deren Begründung)
- Vereinbarungen mit den Sorgeberechtigten
- Beratung mit insoweit erfahrenen Fachkräften
- die Beurteilung über das Einhalten der Vereinbarungen
- alle Kontakte mit dem Jugendamt


Bei geringer Gefährdung (Leistungsbereich) sind kurze ergebnisorientierte Dokumentationen, anzufertigen.

 

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde – Erweitertes Führungszeugnis
Zur Sicherstellung, dass keine Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden, lässt sich der Träger der Kindertageseinrichtung von allen Beschäftigten, die in den pädagogischen Prozess mit einbezogen sind, spätestens alle 5 Jahre erneut ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregister-Gesetzes vorlegen.


Mitarbeiter/in
Träger der Einrichtung
Ort und Datum